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Wer muss den Bestatter in einem Todesfall bezahlen?

Nach einem Todesfall müssen die Kosten für die Bestattung zeitnah beglichen werden. Wer den Bestatter bezahlen muss, ist klar geregelt. Der Angehörige, der den Bestatter beauftragt hat, muss die Kosten nicht allein tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung

Ein Todesfall ist nicht nur immer traurig, sondern vor allem auch Teuer. Schon eine kleine „Mittelklasse-Beerdigung“ kostet heutzutage locker 5.000 € und mehr. Im Normalfall können die Aufwendungen aus der Erbmasse beglichen werden. Aber wer springt ein, wenn der Verstorbene nicht hinterlassen hat? In Deutschland gibt es für diesen Fall klare gesetzliche Vorschriften. Damit können im Vorfeld unschöne Streitigkeiten in der Familie der Hinterbliebenen ausgeschlossen werden. Zunächst ist § 1968 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuwenden. Darin ist geregelt, dass die Hinterbliebenen die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen haben.

Also zahlt der Verstorbene sein Begräbnis eigentlich selbst. Der Rest des Erbes bleibt den Erben. Wer nur seinen Pflichtteil am Erbe bekommt, weil er Enterbt wurde, beteiligen sich indirekt an den Kosten. Bei der Ermittlung des Pflichtteils werden die Kosten für die Bestattung abgezogen.

Der Auftraggeber streckt die Kosten nur vor

Derjenige der einen Bestatter wie das www.bestattungsunternehmen-stuttgart.de beauftragt hat, muss die gestellte Rechnung erst einmal selbst bezahlen. Er kann sich im Nachgang von den restlichen Miterben die entsprechenden Anteile einholen. Dies trifft auch dann zu, wenn die restlichen Erben mit der Aufbringung der Beerdigungsfeier gar nicht einverstanden waren. Im Gesetz heißt es nur, dass eine Bestattung angemessen sein muss. Hier gibt es einen großen Auslegungsspielraum. Generell ist es so, dass die Trauerfeier umso teurer sein darf, je vermögender der Gestorbene war.

Die anschließende Aufteilung der Kosten ist relativ simpel. Diese werden unter den Erben gemäß der jeweiligen Erb-Quote aufgeteilt. Wer beispielsweise ein Zwanzigstel hinterlassen bekommt, hat auch ein Zwanzigstel der Kosten der Beerdigung zu tragen.

Schwieriger wird es, wenn das Vermögen des Verstorbenen nicht genügt, um die anfallenden Kosten seiner Beerdigung zu begleichen. Dann müssen die Erben laut Gesetz die nicht gedeckten Aufwendungen aus ihrem eigenen Vermögen aufbringen. In solch einem Fall treten die Bestattungsgesetzt der einzelnen Bundesländer ein. Diese unterscheiden sich in einigen Punkten. Meistens müssen die Angehörigen jedoch in folgender Reihenfolge für die Kosten eintreten: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkel.

Das Erbe auszuschlagen hilft in vielen Fällen nicht weiter

Jeder, der nach dieser Reihenfolge belangt wird trägt dann die kompletten Kosten. Kann der Ehegatten die beispielsweise nicht für die Bestattung aufkommen, weil er nur eine sehr kleine Rente bezieht, werden als nächstes die volljährigen Kinder verpflichtet. Dabei werden auch die individuellen Leistungsfähigkeiten der Kinder betrachtet. Ist ein Kind wohlhabend und das andere Sozialhilfeempfänger, muss das wohlhabende Kind die Bestattungskosten selbst tragen. Hatte der Verstorbene keine Kinder oder seine Nachkommen haben nicht genügend Mittel, geht es nach der Reihenfolge bei den Eltern weiter. Auch wer enterbt wurde oder das Erbe ausgeschlagen hat, ist nach den Gesetzen der Bundesländer verpflichtet, zu zahlen. Der Staat übernimmt nur die Beerdigungskosten, wenn kein zahlungspflichtiger und zahlungsfähiger Angehöriger ermittelt werden kann.

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